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Import und Export von Lebensmitteln

Es ist untersagt, Lebensmittel in das Land einzuführen, die nicht den Vorschriften des Lebensmittelrechts in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, wie im § 53 Absatz 1 und Absatz 1 des LFGB festgelegt. Wir bieten gerne Beratungsdienste für den Import und Export von bestehenden Produkten nach Deutschland oder in die Europäische Union an. Dabei prüfen wir die Inhaltsstoffe, insbesondere, ob es sich um neue Lebensmittelzutaten handelt, die importiert oder exportiert werden, und wir können Etiketten und andere Produktinformationen anpassen oder erstellen. Für den Agrarhandel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sind unter bestimmten Umständen Konzessionen erforderlich, mit Ausnahme bestimmter Genehmigungen.

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Diätetische Produkte, auch bekannt als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Produkte zur Unterstützung einer ausgewogenen Ernährung (gemäß DiätV), sind speziell für Patienten entwickelt, die aufgrund von bestimmten Krankheiten, Störungen oder besonderen Umständen ihren Ernährungsbedarf nicht durch den Verzehr normaler Lebensmittel decken können. Diese Produkte sind für Patienten mit eingeschränkten Fähigkeiten zur Aufnahme, Verdauung, Aufnahme, Verstoffwechselung oder Ausscheidung herkömmlicher Nahrungsmittel oder Produkte vorgesehen. Sie enthalten spezifische Nährstoffe oder Metaboliten, die für die medizinische Versorgung erforderlich sind, oder erfüllen andere medizinische Ernährungsbedürfnisse, die nicht durch normale Ernährungsumstellungen gedeckt werden können.

Bei der Herstellung von Produkten für spezielle Diäten gelten besondere Vorschriften. Diese Produkte müssen speziell entwickelt und auf die spezifischen Ernährungsbedürfnisse einer bestimmten Gruppe von Menschen zugeschnitten sein, und ihre ernährungsphysiologische Eignung muss auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neue Lebensmittel und Lebensmittelzutaten zu beachten. Beim erstmaligen Inverkehrbringen von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung sowie Lebensmitteln für Frühgeborene und Kleinkinder muss eine Meldung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfolgen.

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Frühgeborenennahrung und Säuglingsnahrung, wie zum Beispiel Säuglingsanfangsnahrung, unterliegen neben der Meldung einem Prüfverfahren, bei dem das BVL überprüft, ob das Produkt den diätetischen Anforderungen entspricht oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 entspricht. Falls das Produkt nicht den Anforderungen entspricht, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz das Inverkehrbringen vorübergehend untersagen oder Auflagen erteilen. Lebensmittel im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ohne weitere Genehmigung vertrieben werden.

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Mit Mikronährstoffen angereicherte Lebensmittel sind eine spezielle Kategorie von funktionellen Lebensmitteln, die äußerlich herkömmlichen Lebensmitteln wie Joghurt oder Saft ähneln. Sie unterscheiden sich von herkömmlichen Lebensmitteln lediglich dadurch, dass sie ernährungsphysiologisch aktive Substanzen wie Vitamine, Mineralstoffe, Bakterienkulturen, Fettsäuren oder andere Nährstoffe enthalten oder bestimmte Substanzen wie Fett, Salz oder Zucker reduziert oder entfernt wurden.

 

Die Anreicherung von Lebensmittelmikronährstoffen unterliegt verschiedenen regulatorischen Vorschriften. Seit Juli 2007 regelt die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Allerdings müssen weiterhin nationale Gesetze wie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) eingehalten werden, aufgrund der in der Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen. Die Notwendigkeit einer Lizenz zur Anreicherung von Mikronährstoffen hängt von den zugesetzten Nährstoffen ab.

 

Der Verkauf von Produkten mit verbotenen Nährstoffen wie den meisten Mineralstoffen und Spurenelementen sowie den Vitaminen A und D kann unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen oder das BVL kann entsprechende Verordnungen erlassen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

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Die offizielle Kontrolle und Überwachung der auf den Markt gebrachten Produkte erfolgt durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden des Landes.

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